Leitsatz:
Das wohnwerterhöhende Merkmal des Berliner Mietspiegel 2017 „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes PKW-Parkplatzangebot in der Nähe“ liegt nicht vor, wenn die Stellplätze nicht kostenlos zur Verfügung gestellt werden, sondern kostenpflichtig von den Mietern zu mieten sind.
AG Wedding vom 21.3.2018 – 6a C 8/18 –
Mitgeteilt von RAin Petra Goebel
Anmerkungen des Berliner Mietervereins
Das Amtsgericht begründet seine Ansicht wie folgt: „Insbesondere hat die Klägerin das wohnwerterhöhende Merkmal „vom Vermieter zur Verfügung gestelltes Pkw-Parkplatzangebot in der Nähe“ nicht hinreichend dargetan. Entgegen der Auffassung der Klägerin wird dieses wohnwerterhöhende Merkmal nicht dadurch erfüllt, dass sie dem Beklagten gegen Zahlung einer monatlichen Miete in Höhe von 76,69 Euro einen Stellplatz zur Verfügung stellt. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Orientierungshilfe. Ein Parkplatz ist nach allgemeinem Sprachgebrauch eine Abstellfläche für Fahrzeuge, die aus mehreren Stellplätzen besteht.
Zum Parken berechtigt ist eine Vielzahl von Anwohnern, unabhängig davon, ob zusätzlich zum Wohnungsmietvertrag ein weiterer Vertrag betreffend einen einzelnen Stellplatz geschlossen worden ist. Das „Parkplatzangebot“ richtet sich aufgrund der mehrfachen Abstellmöglichkeiten für Fahrzeuge damit nicht an einen einzelnen Mieter. Für den Parkberechtigten hat dies – im Gegensatz zum gemieteten Stellplatz – zur Folge, dass er kein ausschließliches Nutzungsrecht an einer bestimmten Parkplatzfläche hat und bei vollständiger Belegung des Parkplatzes sein Fahrzeug dort gar nicht abstellen kann.
Auch folgt dies aus einem Vergleich mit dem Mietspiegel 2015. Als wohnwerterhöhendes Merkmal der Merkmalgruppe 4 (Gebäude) war dort „zur Wohnung gehörige(r) Garage/Stellplatz (ohne zusätzliches Entgelt)“ aufgeführt. Dieses Merkmal befindet sich im Mietspiegel 2017 nicht mehr. Das nunmehr in der Merkmalgruppe Wohnumfeld vorhandene „Pkw-Parkplatzangebot“ befand sich im Mietspiegel 2015 nicht. Daraus ist zum einen zu ersehen, dass bei der Erstellung des Mietspiegels 2017 bewusst zwischen einem Stellplatz und dem allgemein der Mieterschaft zur Verfügung gestellten Parkplatzangebot im Wohnumfeld unterschieden wird. Wenn zum anderen selbst ein zur Wohnung gehörender unentgeltlich zur Verfügung gestellter Stellplatz – der hier aufgrund des separaten Vertragsschlusses ohnehin nicht gegeben ist – nicht mehr wohnwerterhöhend wirken soll, kann erst recht ein entgeltlich zur Verfügung gestellter Stellplatz nicht wohnwerterhöhend wirken.
Es wäre zudem unbillig, den Beklagten durch die Zahlung der hier nicht geringen Stellplatzmiete und eines 20-prozentigen Aufschlages im Rahmen der Spanneneinordnung doppelt zu belasten.“
Ebenso hat eine andere Abteilung des Amtsgerichts Wedding schon entschieden (Urteil vom 30.11.2017 – 13 C 227/17 in MM 6/2018 Seite 30 mit Anmerkung). Die gegenteilige Auffassung vertreten das AG Neukölln vom 4.4.2018 – 13 C 450/17 – und das AG Schöneberg vom 9.3.2018 – 17 C 188/17 –).
16.09.2018