Leitsatz:
Der Ausfall des Fahrstuhls über einen Zeitraum von 16 Tagen berechtigt den Mieter einer im 10. Obergeschoss gelegenen Wohnung zur zeitanteiligen Minderung der Bruttomiete um 20 Prozent.
AG Mitte, Urteil vom 19.4.07 – 10 C 24/07 –
Mitgeteilt von RA Bernd Schütze
Urteilstext
Aus den Entscheidungsgründen:
„… Unstreitig ist der Fahrstuhl des Hauses … in der Zeit vom 16. bis zum 31. Mai 2006 für 16 Tage außer Betrieb gewesen. Die Wohnung der Beklagten ist im 10. Obergeschoss gelegen, so dass der Ausfall des Fahrstuhls über einen Zeitraum von 16 Tagen eine nicht unerhebliche Beeinträchtigung des vertragsgemäßen Gebrauchs der Mietsache darstellt.
Das Gericht ist der Auffassung, dass eine Minderung von 20 Prozent der Bruttomiete angemessen, aber auch erforderlich ist. Bei der Lage der Wohnung im 10. OG stellt der Ausfall des Fahrstuhls eine erhebliche Gebrauchsbeeinträchtigung dar, denn das Erreichen der Wohnung ist bei Anlegen eines objektiven Maßstabes nur unter erheblichen Mühen möglich. Hierbei ist auch zu berücksichtigen, dass die Beklagte während des Fahrstuhlausfalls Einkäufe des täglichen Lebensbedarfs in die Wohnung verbringen musste, was das Treppensteigen bis in das 10. Obergeschoss zusätzlich erschwert. Eine Minderung von 20 Prozent erscheint daher auch unter Berücksichtigung der Dauer des Fahrstuhlausfalls angemessen und erforderlich, dies entspricht für die Zeit der Beeinträchtigung einem Betrag von 44,40 Euro (vgl. auch AG Charlottenburg GE 90, 423; 10 Prozent bei Lage der Wohnung im 4. OG). …“
Lesen Sie auch zum Thema Mietminderung:
- Achtung Stolperfalle - Was Sie über die Mietminderung wissen sollten
- BMV-Info 12: Wohnungsmängel – Wann darf die Miete gemindert werden?
- 10 Fragen zur Beseitigung von Wohnungsmängeln:
Worauf Mieter achten sollten - Wer kassiert, repariert!
Mieter haben ein Recht auf eine mängelfreie Wohnung - Wohnungsmängel: So machen Sie Ihrem Vermieter Beine
14.06.2016