Steigen die Temperaturen im Sommer, kann es auch in der Wohnung ziemlich ungemütlich werden. Doch sind die mietrechtlichen Möglichkeiten der Mieter begrenzt. Anders als für Arbeitsstätten gibt es für Wohnungen keine festgelegten Temperaturobergrenzen.
Sind die Temperaturen in der gemieteten Wohnung derart hoch, dass die Wohnung nicht mehr in der vertraglich vorgesehenen Weise zu nutzen ist, muss der Vermieter im Rahmen seiner Instandhaltungspflichten Abhilfe schaffen. Es kommt also auf die im Einzelfall nicht ganz einfache Abgrenzung an, ab wann hohe Temperaturen noch vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietsache gedeckt sind und wann nicht. Bei der Wahl der geeigneten Maßnahmen hat der Vermieter ein Ermessen. Es wird also im Einzelfall umstritten sein, ob tatsächlich ein Mangel vorliegt, den der Vermieter beseitigen muss.
Folgerichtig kommt deshalb eine Mietminderung auch nur dann in Betracht, wenn der Temperaturanstieg so erheblich ist, dass der vertragsgemäße Gebrauch der Mietwohnung spürbar beeinträchtigt ist. Nach vereinzelter, nicht gefestigter Rechtsprechung müssten hierfür die Raumtemperaturen über mehrere Tage bei 30 Grad Celsius liegen. Musste es sich dem Mieter auf Grund der Lage und des Schnitts der Wohnung (Dachgeschoss, große Fensterflächen) geradezu aufdrängen, dass sich die Wohnung in den Sommermonaten erhitzt, kann eine Mietminderungsrecht wegen Kenntnis des Mangels ausgeschlossen sein (AG Leipzig vom 6.9.20014 – 164 C 6049/04). Ansonsten sind Mieter beweispflichtig für das Vorliegen von Mängeln und sollten daher über mehrere Tage die Innentemperaturen in den einzelnen Räumen messen und zusammen mit den Außentemperaturen protokollieren. Außerdem ist die Anzeige des Mangels an den Vermieter erforderlich, die mit dem Vorbehalt der Mietminderung verbunden werden sollte, um sich die Möglichkeit der rückwirkenden Mietminderung zu erhalten.
Eine Kündigung des Mietverhältnisses wegen überhöhter Raumtemperaturen ist nur in ganz extremen Einzelfällen denkbar. Eine Kündigung wurde in einem Fall bestätigt, in dem die Temperaturen in einer Dachgeschosswohnung mehrere Tage über 40 Grad Celsius und damit sogar deutlich über den Außentemperaturen lagen, so dass Wachskerzen schmolzen und Pflanzen eingingen (VerfGH Berlin vom 20.3.2007 – VerfGH 40/06).
Auf Grund der Hitze wird mehr Sprengwasser für das Bewässern der Grünflächen verbraucht.
Bei der nächsten Betriebskostenabrechnung ist daher mit erhöhten Kosten für den Wasserverbrauch zu rechnen. Denn im Rahmen der Kosten für die Gartenpflege können auch die Kosten für den erhöhten Verbrauch des Sprengwassers auf die Mieter umgelegt werden, sofern es sich um das Grün der Gemeinschaftsflächen handelt, die nicht nur einem Mieter oder dem Vermieter zur alleinigen Nutzung zugewiesen sind.
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07.10.2020