In den Milieuschutzgebieten werden Hauseigentümer erfinderisch, wenn es um die Vermeidung des bezirklichen Vorkaufsrechts geht. In Neukölln hat eine Eigentümerin ein Haus zu 25 Prozent verkauft, um den Zugriff der öffentlichen Hand zu erschweren.
Das Haus Schillerpromenade 14, Ecke Allerstraße 15 wurde zu einem Viertel verkauft. Es ist allerdings nicht in Eigentumswohnungen aufgeteilt. Der Käufer erwarb also keine bestimmte Anzahl an Wohnungen, sondern einen Anteil an der Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), der die Immobilie gehört. Offensichtlich soll dies das Vorkaufsrecht aushebeln.
Weil das Haus im Milieuschutzgebiet Schillerpromenade liegt, kann der Bezirk in den Kaufvertrag eintreten. Meist passiert dies zugunsten einer städtischen Wohnungsbaugesellschaft. Bei einem Anteil von 25 Prozent erscheint dies zunächst unsinnig: Die Wohnungsbaugesellschaft hätte als Minderheitseigner keinen Einfluss auf Miethöhen, Modernisierungen und die sonstige Bewirtschaftung. Wenn nun aber der Bezirk deshalb auf das Vorkaufsrecht verzichtet, kann er es auch nicht mehr geltend machen, wenn später – wie zu erwarten ist – die übrigen GbR-Anteile verkauft werden.
Damit der Teilverkauf zur Umgehung des Vorkaufsrechts nicht Schule macht, fordert die Neuköllner Bezirksleitung des Berliner Mietervereins, dass auch Minderheitsbeteiligungen per Vorkaufsrecht erworben werden können.
Im Fall der Schillerpromenade hat das öffentliche Aufsehen offenbar Eindruck auf Eigentümerin und Käufer gemacht. Neuköllns Baustadtrat Jochen Biedermann konnte sie zu einer Abwendungsvereinbarung bewegen. Damit sind für die rund 40 Mietparteien die größten Gefahren gebannt.
Jens Sethmann
25.01.2019