Werden Messgeräte zur Verbrauchserfassung für Heizung und Warmwasser neu eingebaut oder turnusmäßig ausgetauscht, muss seit 1. Dezember 2021 eine fernablesbare Technik zum Einsatz kommen. Der Verbrauch wird dann per Mobilfunk an den Dienstleister für die Wärmeabrechnung übertragen und künftig den Mietern monatlich mitgeteilt. Die Regelung gilt für alle zentralen Heizanlagen in Gebäuden mit mindestens zwei Haushalten.
Heizkostenverteiler nach dem Verdunstungsprinzip („Verdunsterröhrchen“) oder elektronische Erfassungsgeräte ohne Funksender wird es ab Ende 2026 nicht mehr geben, denn die novellierte Heizkostenverordnung (HeizkostenVO) schreibt bis spätestens dahin den Einbau einer funkfähigen Erfassung vor, die von sämtlichen Wärmemess-Dienstleistern nutzbar („anbieterkompatibel“) ist. Mieter müssen den Einbau dulden (§ 4 Abs. 2 HeizkostenVO in Verbindung mit § 555 d Abs. 1 BGB).
Montiert werden die neuen Heizkostenverteiler wie ihre Vorgänger an den Heizkörpern. Ausgestattet sind sie in den meisten Fällen mit zwei Sensoren, welche jeweils die Raumtemperatur und die Temperatur des Heizkörpers messen. Mit den beiden Werten lässt sich der relative Energieverbrauch in der Wohnung bestimmen. Es gibt auch Erfassungsgeräte mit einem Sensor – sie kommen aber nur in Räumen mit konstanter Temperatur zum Einsatz.
Die von den Heizkostenzählern erfassten Werte werden per Funk zu einem „Smart Gateway System“ (SMGW) – eine Art Datensammelstelle – übermittelt. Installiert wird das SMGW in der Regel im Treppenhaus. Von dort erfolgt die Übertragung der Daten per Mobilfunk auf eine Cloud. Das ist ein internetbasierter externer Speicherplatz, der die erforderliche hohe Speicher- und Rechenleistung zur Verfügung stellt. Auf die Cloud können Energiedienstleister oder Vermieter zugreifen.
Die Daten sind den Mietern regelmäßig zugänglich zu machen. Das kann über eine App, per E-Mail oder postalisch erfolgen. Zusätzlich werden Informationen zu den mit dem persönlichen Verbrauch verbundenen Treibhausgasemissionen und zu Steuern und Abgaben bereitgestellt. Auch Kontaktadressen zu Energieberatungsstellen werden übermittelt. Durch die in kurzen Abständen übermittelten Verbrauchsdaten und weiteren Informationen will der Gesetzgeber für mehr Transparenz sorgen und zu einem bewussteren Umgang mit Ressourcen motivieren.
Verstößt der Vermieter gegen seine Mitteilungspflicht, steht dem Mieter ein Erfüllungsanspruch zu. Hat der Vermieter die notwendige Technik nicht installieren lassen oder erteilt er die Informationen nicht oder unvollständig, dann kann der Mieter 3 Prozent der veranschlagten jährlichen Heizkosten von der Mietzahlung einbehalten (§ 12 Abs. 1 HeizkostenVO).
Weniger Aufwand, aber höhere Kosten
Kritik entzündet sich an den Kosten der fernablesbaren Verbrauchserfassung: Auch wenn Zeit und Personal eingespart würden, lasse die Digitalisierung der Wärmeerfassung und -berechnung keine geringeren Kosten erhoffen. Die Bundesdirektorin des Deutschen Mieterbunds Melanie Weber-Moritz vermutet, dass die Ablesetechnik für die Mieterinnen und Mieter teurer wird im Vergleich zu dem, „was sie an Energiekosten einsparen“. Techem, eines der führenden Dienstleistungsunternehmen im Bereich der Heizkostenabrechnung, weist zwar darauf hin, dass jetzt „Einsparpotenziale frühzeitig sichtbar und damit besser genutzt werden können“, stellt aber auch klar: „Das Ablesen an sich verursacht weniger Kosten, dafür ist die Technik teurer.“
Nun muss die Praxis der nächsten Jahre zeigen, was die verordnete Fernablesbarkeit bewirkt. Eine Auswertung von Kosten und Nutzen soll in drei Jahren, Ende 2025, erfolgen.
Elke Augustin
Welche Kosten kommen auf den Mieter zu?
Wie auch bei der bislang genutzten Technik kann der Vermieter die Kosten für ihre Nutzung beziehungsweise für das mit der Auswertung beauftragte Unternehmen seinen Mietern als Betriebskosten in Rechnung stellen. Die Installation des fernablesbaren Moduls (SMGW) ist eine vom Vermieter nicht zu vertretende Maßnahme – und damit als Modernisierung auf die Miete umlegbar. Dabei ergibt sich keine Pflicht für den Vermieter, den kostengünstigsten Produktanbieter auszuwählen. Auch eine Kostenbegrenzung der Verbrauchserfassung ist in der neuen Heizkostenverordnung nicht vorgesehen. Da die Übermittlung der Verbrauchsdaten von Vermietern an Mieter vorgeschrieben ist, haben erste Vermieter bereits angekündigt, die anfallenden Portokosten denjenigen Mietern in Rechnung zu stellen, die ihre Daten nicht per App abrufen oder per E-Mail entgegennehmen.
ea
28.02.2022