Ob Mieter nun kahle Aufgänge und sterile Treppenhäuser verschönern wollen oder einfach Dinge abstellen, für die in der Wohnung kein Platz ist: Nicht wenige belegen den Absatz vor ihrer Eingangstür – und damit eine Fläche, die sie nicht gemietet haben. Das ist nur unter bestimmten Voraussetzungen zulässig.
Das Schreiben des Vermieters war unmissverständlich. „Wir geben Ihnen 14 Tage Zeit, um den Absatz vor ihrer Wohnungstür freizuräumen.“ Da hatte sich mit der Zeit tatsächlich allerhand angesammelt: ein kleines Regal, auf dem die Schuhe der ganzen Familie standen, ein Schränkchen, ein an die Wand gelehntes Trampolin, eine Plastikbox mit dem Spielzeug der Kinder für den Sandkasten im Hof und mehr. Klar, der schmale Flur in der Wohnung der vierköpfigen Familie war für all diese Dinge eigentlich zu eng. Aber durften sie deshalb ins Treppenhaus ausweichen?
Rechtsberater Stefan Schetschorke vom Berliner Mieterverein klärt auf: „Treppenhäuser und Flure sind zwar Gemeinschaftsräume, gehören aber nicht zur Mietsache.“ Das heißt: Grundsätzlich dürfen Mieter nur diejenigen Räume mit ihren Möbeln oder anderen Gegenständen belegen, die sie auch zum alleinigen Gebrauch angemietet haben. So kann zwar eine Schmutzmatte vor die Wohnungstür gelegt und bei schlechtem Wetter dürfen vorübergehend auch mal Schuhe abgestellt werden – Einrichtungsgegenstände auf dem Treppenabsatz muss der Vermieter jedoch nicht tolerieren.
Eine Ausnahme bildet lediglich der Fall, dass das Schränkchen schon über Jahre geduldet wurde und Nachbarn sich durch das Möbelstück nicht gestört oder behindert fühlen. Oft genug versuchen Mieter auch, sterile Treppenhäuser und kahle Flure selbst ein wenig freundlicher zu gestalten, etwa mit Blumenkübeln oder einem Osterstrauß, mit einem Stuhl zum Ausruhen auf dem Treppenabsatz oder dem Regal zum Überwintern von Balkonpflanzen. Ist dies über Jahre nicht beanstandet worden, geht man zu Recht von einer stillschweigenden Vereinbarung, von einem Gewohnheitsrecht, aus.
Anders verhält es sich, wenn von den abgestellten Gegenständen, Möbeln oder Deko-Stücken eine Gefahr oder eine Behinderung für andere ausgeht. Niemand muss Verrenkungen hinnehmen, um das Treppenhaus passieren zu können. Und selbstverständlich ist: Rettungs- und Feuerwehrleute dürfen bei einem möglichen Einsatz nicht behindert werden.
Viel Streit vor Gericht
Wer sich die Gerichtsurteile der zurückliegenden Jahre anschaut, der sieht, dass es nicht wenige Rechtsstreitigkeiten um den „Lagerplatz vor der Wohnungstür“ gibt. Die Entscheidungen fallen durchaus unterschiedlich aus. So entschied das Amtsgericht Lichtenberg, dass Erschließungswege zu den Wohnungen von den Mietern eines Hauses nicht zum dauerhaften Abstellen von Gegenständen genutzt werden dürfen (11. September 2007 – 8 C 76/07). Das Amtsgericht Herne verfügte dagegen im Sommer vergangenen Jahres: Der Mieter einer Wohnung darf ein kleines Schuhregal vor der Wohnungstür im Treppenhaus aufstellen, wenn es die anderen Bewohner nicht beeinträchtigt und den Fluchtweg nicht versperrt (11. Juli 2013 – 20 C 67/13).
„Alle diese Urteile sind Einzelfallentscheidungen, die nicht verallgemeinert werden können“, so BMV-Berater Schetschorke. „Aber was generell gilt: Sammelt sich Gerümpel an, ist die Deadline erreicht.“
Getränkekästen, Mülltüten, Wäschetruhen, Besenschränke, der ausrangierte Fernseher – all dies hat vor der Wohnungstür nichts zu suchen. Der Vermieter, der ja auch dafür verantwortlich ist, dass Treppenhaus und Flur gefahrlos genutzt werden können, hat das Recht, eine sofortige Beseitigung solcher Gegenstände zu fordern.
Rosemarie Mieder
MieterMagazin 5/14
Wer den Platz vor der Wohnung als dauerhaften Lagerplatz nutzt, muss mit Ärger rechnen
Foto: Nils Richter
Rat und Tat
… und der Kinderwagen?
Nach nahezu allen gerichtlichen Entscheidungen müssen Gebrauchsgegenstände wie Kinderwagen oder Gehhilfen von Vermietern und auch anderen Mietern im Treppenhaus geduldet werden, wenn es keine anderen Möglichkeiten zum Abstellen gibt. In einem Urteil des Landgerichts Berlin heißt es: „Ein Mieter hat Anspruch auf Abstellen seines Kinderwagens im Treppenhaus, wenn der Transport in die Wohnung unzumutbar ist, kein angemessener alternativer Abstellplatz zur Verfügung gestellt wird und eine konkrete Verbotsverfügung vom Ordnungsamt wegen Verletzung der Brandschutzbestimmungen an den Eigentümer bisher nicht erlassen wurde.“
(15. September 2009 – 63 S 487/08)
rm
11.07.2019