In vielen Mietshäusern gibt es Streit um kreuz und quer abgestellte Fahrräder im Hausflur oder Getränkekisten und Mülleimer vor den Wohnungstüren. Nicht alles, was bequem ist, ist auch erlaubt.
„Das Treppenhaus dient nicht als Lagerraum“, ermahnte das Landgericht Berlin einen Mieter, der seinen ausrangierten Herd im Hausflur deponiert hatte (Landgericht Berlin, Grundeigentum 2007, Seite 57). Ebenso unzulässig ist das Abstellen von Wäschetrocknern, Besenschränken, Sitzgelegenheiten oder ähnlichem Mobiliar. Treppenhaus und Flure gehören zu den Gemeinschaftsflächen, die von allen Mietern und deren Besuchern genutzt werden dürfen. Das heißt jedoch nicht, dass man hier einfach alle Gegenstände auslagern kann, die nicht in die Wohnung passen. Die Nachbarn könnten dadurch gestört werden, zudem stehen die Sachen im Falle eines Brandes der Feuerwehr im Weg.
Auch Mülltüten oder Schuhe dürfen allenfalls vorübergehend abgestellt werden. Ausnahmen können nach Angaben des Deutschen Mieterbundes lediglich dann gelten, wenn der Vermieter das Schuhschränkchen im obersten Stock schon seit Jahren duldet. Erlaubt ist dagegen das Parken von Kinderwagen, Rollstühlen und Gehhilfen im Eingangsbereich, sofern es dafür keinen gesonderten Abstellraum gibt. Allerdings dürfen andere Mieter nicht behindert werden, etwa wenn sie an ihre Briefkästen oder in den Keller wollen. Das Abstellen von Kinderwagen kann auch nicht per Vertrag oder Hausordnung untersagt werden. Denn Eltern darf nicht zugemutet werden, den Kinderwagen in ein oberes Stockwerk zu schleppen. Anders sieht es für Radfahrer aus. In der Regel ist es verboten, das Rad im Hausflur zu parken.
Andere Mieter nicht behindern
Selbstverständlich dürfen Mieter Fußmatten vor der Wohnungstür auslegen. Auch gegen Weihnachtsschmuck oder ähnliche Verzierungen an der Tür kann der Vermieter nichts einwenden. Die in vielen Häusern beliebten Blumentöpfe auf dem Zwischenpodest sind zulässig, solange sich keiner der Hausbewohner daran stört.
Ein häufiger Streitpunkt ist das Rauchen im Treppenhaus. „Wenn es im Mietvertrag nicht ausdrücklich untersagt wurde, darf im Treppenflur geraucht werden“, so der Rechtsexperte des Berliner Mietervereins, Frank Maciejewski. Es sei jedoch ein Gebot der Rücksichtnahme, darauf zu verzichten.
Der Vermieter ist verpflichtet, das Treppenhaus instand zu halten. Bei gravierenden Mängeln kann die Miete gemindert werden. Dass es dennoch nicht so einfach ist, seinen Vermieter zu einer Renovierung zu bewegen, mussten mehrere Mieter einer Bewohnergenossenschaft aus Friedrichshain erfahren. Jahrelang beschwerten sie sich über das Treppenhaus, in dem der Putz vor sich hin bröckelte. „Seit DDR-Zeiten war nichts mehr gemacht worden, im Laufe der Zeit wurde es immer schlimmer“, berichtet Gislinde Schwarz. „Erst hieß es, eine Renovierung wäre nicht notwendig, dann wurde uns gesagt, wir sollten selber streichen“, so die Mieterin. Vor Kurzem ließ die Genossenschaft den Hausflur dann doch streichen – absurderweise nur die untere Hälfte.
Strengere Maßstäbe gelten bei der Verkehrssicherungspflicht des Vermieters. Er muss dafür sorgen, dass die Hausbeleuchtung funktioniert, dass schadhafte Stufen repariert werden und dass das Treppengeländer ordnungsgemäß befestigt ist. Im Falle eines Unfalls macht sich der Vermieter sonst unter Umständen schadensersatzpflichtig.
Birgit Leiß
MieterMagazin 6/08
Wer das Treppenhaus zum Lagerraum umfunktioniert, muss mit Ärger rechnen
Foto: Christian Muhrbeck
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Keine Kündigung wegen eines Weihnachtsbaums im Treppenhaus
Es versteht sich von selber, dass Mieter darauf achten sollten, den Hausflur nicht zu beschädigen oder zu verschmutzen. Doch bei Verstößen kann der Vermieter nicht einfach ohne Abmahnung kündigen. Gelegentliche Verschmutzungen des Treppenhauses durch den Hund eines Mieters begründen nicht die fristlose Kündigung, befand etwa das Amtsgericht Reichenbach (Wohnungswirtschaft und Mietrecht, 1993, Seite 322). Anders sieht es aus, wenn ein Mieter „wiederholt in trunkenem Zustand in das Treppenhaus uriniert“ (Amtsgericht Dresden, Deutsche Wohnungswirtschaft 1995, Seite 145). Auf Verständnis stieß dagegen ein Mieter, der im Treppenhaus eine Leiter, ein Fahrrad sowie einen Weihnachtsbaum gelagert hatte. Nach Auffassung des Gerichts berechtigt das den Vermieter nicht zu einer Kündigung (Amtsgericht Wuppertal, 10. Oktober 1994 – 90 C 276/94 -).
bl
06.06.2018