Durch § 536 Abs. 1 a BGB ist seit dem 1. Mai 2013 für Wohnwertbeeinträchtigungen, die infolge von energetischen Modernisierungsmaßnahmen eintreten (zum Beispiel Wärmedämmung an der Fassade, am Dach oder den untersten oder obersten Geschossdecken), eine Mietminderung für die Dauer von drei Monaten ausgeschlossen.
Dieser Ausschluss betrifft jedoch nicht Beeinträchtigungen durch Baumaßnahmen, die gleichzeitig durchgeführt werden, die aber nicht der energetischen Modernisierung dienen, sondern lediglich Instandsetzungsmaßnahmen darstellen oder andere nichtenergetische Modernisierungen (etwa Aufzugs- oder Balkonanbau). Hierfür kann auch in diesen drei Monaten die Miete anteilig gemindert werden. Allerdings dürfte es im Einzelfall kompliziert sein festzustellen, durch welche Baumaßnahmen die schwerwiegenden Beeinträchtigungen des Wohngebrauchs jeweils in welchem Umfang verursacht werden. Erst wenn die Gerichte aufgrund der neuen Gesetzeslage eine Rechtspraxis entwickelt haben, wird man sich daran orientieren können.
mr
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MieterMagazin 7+8/13
05.02.2018