Das Bundeskabinett hat die sogenannte Mietpreisbremse beschlossen. Im ersten Halbjahr 2015 soll sie in Kraft treten. Der Gesetzentwurf geht nun durch den Bundestag und den Bundesrat. Der Berliner Mieterverein und der Deutscher Mieterbund mahnen, dass im Gesetzgebungsverfahren noch erhebliche Verbesserungen eingearbeitet werden müssen, damit die Mietpreisbremse wirklich bremst.
Bei einem Mieterwechsel darf die Wiedervermietungsmiete höchstens zehn Prozent über der ortsüblichen Vergleichsmiete liegen – so der Grundsatz der Mietpreisbremse. Bei der Ausarbeitung des Gesetzes sind aber viele Einschränkungen eingefügt worden. „Die Wirkung der Mietpreisbremse wird massiv beeinträchtigt durch die zahlreichen Ausnahmeregelungen“, erklärt Reiner Wild, Geschäftsführer des Berliner Mietervereins (BMV).
Dem Gesetzentwurf zufolge dürfen Mieten die ortsübliche Vergleichsmiete um mehr als zehn Prozent überschreiten, wenn der Vormieter bereits eine so hohe Miete gezahlt hat. Auch bei Modernisierungen greift die Bremse nicht. Wer eine Wohnung neu anmietet, weiß nie, ob er sich auf die Mietpreisbremse berufen kann, weil er in der Regel nicht die Miete des Vormieters kennt und auch nicht weiß, ob in den Jahren zuvor Modernisierungen durchgeführt wurden, die dazu führen, dass die Miete höher sein darf. Um hier nicht in eine Falle zu tappen, können Mieter nur gleich nach Vertragsunterzeichnung einen Auskunftsanspruch geltend machen und nötigenfalls die zu hohe Miete rügen. Gleich zu Anfang des Mietverhältnisses stünde also ein vermeidbarer Rechtsstreit.
„Der Bestandsschutz muss weg“, fordert Wild. Vermieter sollten dazu gezwungen werden, schon im Mietvertrag die Aufwendungen für Modernisierungen exakt zu benennen, wenn sie das Limit der Mietpreisbremse übersteigen wollen. Zudem fordert der BMV, Modernisierungsmieten im Falle einer Wiedervermietung bei 20 Prozent über der Vergleichsmiete zu kappen.
Auch der Deutsche Mieterbund (DMB) fordert Nachbesserungen: „Verstöße gegen die Mietpreisbremse müssen sanktioniert werden“, so DMB-Direktor Lukas Siebenkotten, „sonst stellt das Gesetz eine Einladung an Vermieter dar, es zunächst einmal mit überhöhten Mieten zu versuchen.“
Eine weitere Ausnahme hat die Immobilienlobby durchgesetzt: Die Mietpreisbremse wird in Neubauten, die nach dem 1. Oktober 2014 bezogen wurden, nicht gelten – und zwar weder bei der Erstvermietung noch bei allen folgenden. „Wir halten diese Aufweichung der Mietpreisbremse für falsch und überflüssig“, sagt Siebenkotten. Allerdings wird die praktische Bedeutung dieser Ausnahme nur gering sein.
Auf fünf Jahre begrenzt
Das liegt an der nächsten Einschränkung: Die Mietpreisbremse ist auf fünf Jahre begrenzt. Sie gilt zudem nur in Orten mit angespanntem Wohnungsmarkt. Die Länder können zwischen 2015 und 2020 Städte mit Wohnungsengpässen festlegen. Ab diesem Zeitpunkt dürfen die betroffenen Städte die Mietpreisbremse fünf Jahre lang anwenden. Berlins Stadtentwicklungssenator Michael Müller hat bereits angekündigt, die Mietpreisbremse sofort nach Inkrafttreten des Gesetzes einzusetzen. Das bedeutet aber auch, dass in Berlin die Mieten schon ab 2020 wieder ungebremst erhöht werden dürfen.
Der einzige Punkt, an dem die Argumente der Mieterseite Gehör fanden, ist die Beibehaltung des Mietpreisüberhöhungs-Paragraphen 5 des Wirtschaftsstrafgesetzes. „Jetzt muss die Bundesregierung konsequent sein und die Regelung so reformieren, dass sie für die Praxis auch anwendbar ist“, fordert der Mieterbund-Direktor Siebenkotten. „Wucherforderungen von Vermietern müssen als Ordnungswidrigkeit geahndet werden, überhöhte Mieten muss der Vermieter komplett zurückzahlen.“
Jens Sethmann
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MieterMagazin 11/14
Die Mietpreisbremse will künftig Mieter bei neuen Verträgen vor ausufernden Preisen schützen
Foto: Christian Muhrbeck
Rat und Tat
Wer bestellt, bezahlt
Im beschlossenen „Mietrechtsnovellierungsgesetz“ ist auch das Bestellerprinzip für Maklerleistungen enthalten. Wer einen Makler beauftragt, muss ihn auch bezahlen. Damit wird die Unsitte abgeschafft, dass Eigentümer zur Vermietung einer Wohnung einen Makler einschalten, der Mieter aber letztlich die Maklerprovision bezahlt. Mieter sollen künftig eine Provision nur zahlen, wenn sie selbst einen Makler mit der Wohnungssuche beauftragen. So wird auch im Vermietungsgeschäft dem eigentlich selbstverständlichen kaufmännischen Grundsatz Geltung verschafft: Wer eine Leistung bestellt, muss sie auch zahlen.
js
03.06.2016