Der passionierte Raucher Friedhelm Adolfs darf nun doch in seiner Wohnung bleiben – und weiterrauchen. Der Fall hatte bundesweit für Schlagzeilen gesorgt und ging durch alle Instanzen. Nun wies das Landgericht Düsseldorf die Kündigung endgültig zurück.
Im Jahre 2013 war dem Mieter nach 40 Jahren das Mietverhältnis gekündigt worden. Der Grund: Andere Hausbewohner hatten sich über den ständigen Zigarettenqualm im Treppenhaus beschwert. Sowohl das Amtsgericht als auch das Landgericht hielten die Kündigung zunächst für gerechtfertigt. Angeblich habe der Mieter, der nach eigenen Angaben etwa 15 Zigaretten täglich raucht, seine Wohnung im Souterrain nicht ausreichend gelüftet, so dass der kalte Rauch ins Treppenhaus zog. Zwar ist es unstrittig, dass man in seiner Wohnung rauchen darf. Wenn jedoch andere Mieter durch den Geruch beeinträchtigt werden, kann das durchaus eine kündigungsrelevante Vertragsverletzung darstellen.
Nachdem der Bundesgerichtshof (BGH) eine „rechtsfehlerhafte Tatsachenermittlung und Beweiswürdigung“ kritisiert hatte (BGH vom 18. Februar 2015 – VIII ZR 186/14) musste das Landgericht Düsseldorf den Fall noch einmal neu aufrollen. Und diesmal entschieden die Richter zugunsten des Mieters (LG Düsseldorf vom 28. September 2016 – 23 S 18/15). Nach der Vernehmung von 13 Zeugen sah das Gericht keine ausreichenden Beweise dafür, dass Adolfs nicht ausreichend lüfte oder seine Aschenbecher nicht leere. Somit habe der Mieter auch nicht das Gebot der Rücksichtnahme verletzt.In ihrer außergewöhnlich ausführlichen Begründung wies die 23. Berufungszivilkammer zudem darauf hin, dass sich der Tabakrauch nicht eindeutig dem Beklagten zuordnen lasse.
Das Urteil wird zwar erst Ende Oktober rechtskräftig, allerdings hat das Landgericht eine Revision ausgeschlossen. Somit dürften sich die Akten im Fall Friedhelm Adolfs endgültig schließen.
Birgit Leiß
Das Urteil im Wortlaut:
www.justiz.nrw.de/nrwe/lgs/duesseldorf/lg_duesseldorf/j2016/23_S_18_15_Urteil_20160928.html
30.07.2017