Pressemitteilung Nr. 14/13
Die 63. Kammer des Berliner Landgerichts hat jetzt in mehreren Verfahren (z.B. 63 S 359/12) zur Calvinstraße 21 die Minderung der Miete wegen Baulärms weitgehend ausgeschlossen. „Wir sehen in dem Urteil eine erhebliche Einschränkung der Mieterrechte und hoffen, dass sich die anderen Kammern des Landgerichts der Meinung der 63. Kammer nicht anschließen“, erklärte Mietervereinsgeschäftsführer Reiner Wild.
Bisher hatte sich schon in der Rechtsprechung die Überzeugung durchgesetzt, dass Mieter bei einer in der Nähe befindlichen Baulücke in einer Großstadt immer mit einer Bebauung auf der Lücke und der daraus resultierenden Belastung durch Baulärm und Schmutz zu rechnen haben und deshalb ein Anspruch auf Mietminderung auszuschließen sei.
„Es ist aber absurd, dass Mieter nach dieser neuen Rechtsprechung immer auch damit rechnen müssen, dass im Hinterhof eine Tiefgarage gebaut wird oder ein Nachbarhaus entkernt oder aufgestockt wird“, sagte Wild. Seit 2009 hatten die Mieter bis zu 20 % der Miete wegen Baulärms für diese Maßnahmen wegen Beeinträchtigung des Mietgebrauchs gemindert. Nur durch die Zahlung der offenstehenden Mietbeträge innerhalb der Schonfrist konnten die Mieter die gerichtlich geltend gemachte Räumung der Wohnung verhindern. Eine Revision wurde nicht zugelassen.
In einem zweiten Streitfall (63 S 387/12) hob das Landgericht eine Entscheidung des Amtsgerichts Tiergarten auf. Danach war der Eigentümer zur Wahrung des bauordnungsrechtlichen Mindestabstands von drei Metern Abstand zum Nachbarhaus verpflichtet, eine Mauer wieder einzureißen. Durch die Mauer wurden einer Mieterin die Fenster in Bad und Küche zugesperrt. Der Vermieter, dem beide Häuser gehören, kann nach der Entscheidung des Landgerichts die Mauer stehen lassen. Der Mieterin wurden für die zugemauerten Fenster 20 % Minderung zugesprochen. Eine Revision ist zugelassen.
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14.06.2016