Leitsatz:
Werden die Wasserkosten mittels Wasseruhr verbrauchsabhängig erfasst und umgelegt, ist es zulässig – jedoch nicht zwingend geboten -, auch die verbrauchsunabhängigen Bestandteile der Wasserversorgung, wie zum Beispiel die Grundkosten, zu 100 Prozent verbrauchsabhängig auf die Mieter umzulegen.
LG Berlin, Zurückweisungsbeschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO vom 20.1.2009 – 63 S 412/08 –
Mitgeteilt von RA Norbert Wilke
Urteilstext
Aus dem Hinweisschreiben des Gerichts vom 2.12.2008:
… Die zulässigerweise verbrauchsabhängig umlegbaren Wasserkosten enthalten notwendig auch verbrauchsunabhängige Anteile, wie zum Beispiel Grundkosten. Die mit dem Wasserverbrauch verbundenen Nebenkosten stellen sich im Verhältnis zu den Gesamtkosten demgegenüber als von untergeordneter Bedeutung dar und haben keine erhebliche Auswirkung auf die Gesamtbelastung. Die Betriebskosten im Sinne des §556 a Abs. 1 Satz 2 BGB sind nach dem Wortlaut des Gesetzes nach einem Maßstab umzulegen, der dem unterschiedlichen Verbrauch oder der unterschiedlichen Verursachung Rechnung trägt. Diese Formulierung erlaubt es, die Kosten ganz oder teilweise nach dem erfassten Verbrauch oder der erfassten Verursachung umzulegen. Demzufolge ist es zulässig, aber nicht notwenig, dass sich die Kostenumlegung zu 100 Prozent nach dem Verbrauch richtet (Schmid in MüKo 2008, § 556 a BGB Rn 32). …
Aus den Gründen des Zurückweisungsbeschlusses vom 20.1.2009:
… Da die Mieter zur Entstehung der Gesamtkosten in unterschiedlichem Maße beitragen – etwa durch einen höheren oder sparsameren Wasser- und Energieverbrauch – sind gewisse Ungenauigkeiten auch bei der Verteilung von Betriebskosten in einem allein zu Wohnzwecken dienenden Gebäude im Regelfall nicht zu vermeiden. Auch bei einer ausschließlich zu Wohnzwecken dienenden Nutzung des Gebäudes muss der Mieter die Abrechnung nach einem einheitlichen, generalisierenden Maßstab trotz gegebenenfalls unterschiedlicher Verursachungsanteile der Mietparteien grundsätzlich hinnehmen (BGH vom 8.3.2006 – VIII ZR 78/05). …
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07.05.2017