Pressemitteilung Nr. 03/07
Die starken Regenfälle und daraus folgende Überschwemmungen haben beim Berliner Mieterverein e.V. zu vermehrten Nachfragen zu der Rechtslage geführt. Der Hauptgeschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V. Hartmann Vetter erläutert:
Werden die angemieteten Räume aufgrund eines Unwetters oder Starkregens überschwemmt, ist zu unterscheiden:
Bei Schäden an der gemieteten Räumlichkeit (nasse Wände und Tapeten, Fußböden und Decken, durchfeuchtetes Parkett oder eingelaufener Teppichboden, soweit mitvermietet) hat der Mieter einen Instandsetzungsanspruch unabhängig davon, ob der Vermieter den Wasserschaden verschuldet hat oder nicht.
Überschwemmungsschäden in der Wohnung des Mieters (aber auch im Keller) sind Wohnungsmängel, die grundsätzlich auch zu einer Mietminderung berechtigen.
Solange die Wohnung nicht uneingeschränkt benutzt werden kann, darf der Mieter die Miete kürzen, auch dann, wenn der Vermieter für die Überschwemmung nicht verantwortlich oder sogar Leidtragender der Überschwemmung ist.
Die Ansprüche gegen den Vermieter scheiden nur aus, wenn der Mieter oder dessen Beauftragte den Wasserschaden zu vertreten haben (das ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter die Wohnung tagelang unbeaufsichtigt und/oder ein Fenster geöffnet gelassen hat).
Schäden an der Einrichtung bzw. am Mobiliar wird der Mieter in aller Regel selber tragen müssen. Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung decken Überschwemmungsschäden (anders als Leitungswasserschäden) normalerweise nicht ab. Schadensersatz kann der Mieter vom Vermieter nur dann verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft, weil z.B. die Überschwemmung durch einen Kanalrückstau wegen eines nicht ausreichend gewarteten Rückstauventils entstanden ist. War die Kanalisation von der Gemeinde nicht ausreichend dimensioniert, kommen auch Ersatzansprüche gegen die Gemeinde in Betracht.
Daneben kommen Schadensersatzansprüche allenfalls im Wege der Garantiehaftung in Betracht. Voraussetzung ist, dass die Mietsache schon bei Vertragsabschluss mangelhaft war. Die Lage der Wohnung in einem Gebiet, das nur bei außergewöhnlichen Witterungsverhältnissen hochwassergefährdet ist, stellt aber keinen derartigen Fehler oder Mangel der Mietsache bei Vertragsabschluss dar. Anders, wenn die vermietete Wohnung in einem hochwassergefährdeten Gebiet liegt. Dann muss der Vermieter für diesen Mangel einstehen, wenn er den Mieter trotz Kenntnis der Hochwassergefährdung bei Vertragsabschluss nicht über die Gefahren aufgeklärt hat (AG Friedberg WuM 95, 393). Schadensersatz bedeutet in diesen Fällen z.B., dass der Vermieter die Kosten einer anderweitigen Unterbringung des Mieters, z.B. Hotel, zahlen muss, die Maklercourtage, wenn der Mieter eine Ersatzwohnung anmietet, und die Umzugskosten.
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23.06.2017