Pressemitteilung Nr. 20/17
Die starken Regenfälle und daraus folgende Überschwemmungen haben beim Berliner Mieterverein e.V. zu vermehrten Nachfragen nach der Rechtslage geführt. Dazu der Geschäftsführer des Berliner Mieterverein e.V., Reiner Wild:
Werden die angemieteten Räume aufgrund eines Unwetters oder Starkregens überschwemmt, ist zu beachten:
- Der Vermieter ist über die Schäden umgehend zu informieren, am besten schriftlich mit einer detaillierten Beschreibung (Musterschreiben finden Sie weiter unten in diesem Artikel).
- Bei Schäden an der gemieteten Räumlichkeit (nasse Wände und Tapeten, Fußböden und Decken, durchfeuchtetes Parkett oder eingelaufener Teppichboden, soweit mitvermietet) hat der Mieter einen Instandsetzungsanspruch unabhängig davon, ob der Vermieter den Wasserschaden verschuldet hat oder nicht. Er sollte den Vermieter schriftlich bitten, den Schaden zu besichtigen und unverzüglich zu beseitigen. Kommt er dem in angemessener Frist – in der Regel eine Woche – nicht nach, gerät er in Verzug. Dann kann der Mieter unter Umständen selbst den Schaden beseitigen und Kostenersatz verlangen.
- Überschwemmungsschäden in der Wohnung des Mieters (aber auch im Keller) sind Wohnungsmängel, die grundsätzlich auch zu einer Mietminderung berechtigen. Solange die Wohnung nicht uneingeschränkt benutzt werden kann, darf der Mieter die Miete kürzen, auch dann, wenn der Vermieter für die Überschwemmung nicht verantwortlich oder sogar selbst Leidtragender ist. Aber Vorsicht beim Umfang der Minderung. Bei Mietrückständen kann eine Kündigung ausgesprochen werden, die nicht immer abgewendet werden kann. Gegebenenfalls sind Vorbehaltszahlungen oder die Zurückbehaltung sachgerechter. Hier empfiehlt sich eine Rechtsberatung.
- Die Ansprüche gegen den Vermieter scheiden nur aus, wenn der Mieter oder dessen Beauftragte den Wasserschaden zu vertreten haben (das ist beispielsweise der Fall, wenn der Mieter die Wohnung tagelang unbeaufsichtigt und/oder ein Fenster geöffnet gelassen hat).
- Schäden an der Einrichtung beziehungsweise am Mobiliar wird der Mieter in aller Regel selber tragen müssen. Hausrat- oder Wohngebäudeversicherung decken Überschwemmungsschäden (anders als Leitungswasserschäden) normalerweise nicht ab, es sei denn, es ist eine Elementarversicherung ergänzend abgeschlossen. Schadensersatz kann der Mieter vom Vermieter nur dann verlangen, wenn diesen ein Verschulden trifft, weil zum Beispiel die Überschwemmung durch einen Kanalrückstau wegen eines nicht ausreichend gewarteten Rückstauventils entstanden ist. War die Kanalisation von der Gemeinde nicht ausreichend dimensioniert, kommen auch Ersatzansprüche gegen die Gemeinde in Betracht.
Musterschreiben:
So melden Sie einen Wohnungsmangel Ihrem Vermieter
- Mängelanzeige an Vermieter oder Verwalter
Mit diesem Musterschreiben setzen Sie Ihren Vermieter/Verwalter über die Mängel in Ihrer Wohnung in Kenntnis und fordern ihn zur Beseitigung der Mängel auf. - Mängelanzeige mit Fristsetzung – Erklärung der Vorbehaltszahlung
Mit diesem Musterschreiben setzen Sie Ihren Vermieter/Verwalter über die Mängel in Ihrer Wohnung in Kenntnis und fordern ihn unter Fristsetzung zur Beseitigung der Mängel auf. Für den Fall, dass der Termin verstreichen sollte, kündigen Sie eine Ersatzvornahme an und erklären die Zahlung Ihre Miete unter Vorbehalt. - Mängelanzeige – Letzte Mahnung
Mit diesem Musterschreiben setzen Sie Ihren Vermieter/Verwalter eine letzte Frist zur Mängelbeseitigung in Ihrer Wohnung. - Weitere Musterschreiben zur Kommunikation mit Ihrem Vermieter
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03.05.2018