Wenn die Waschmaschine ausläuft und das Wasser durch die Holzdielen in die darunter liegende Wohnung läuft, ist das nicht nur ärgerlich, sondern häufig eine rechtlich ziemlich knifflige Angelegenheit.
„Die Frage, wer bei einem Wasserschaden haftet, der zum Beispiel durch das Auslaufen einer Waschmaschine verursacht wurde, ist immer eine Einzelfallentscheidung“, sagt Michael Roggenbrodt, Geschäftsführer beim Berliner Mieterverein (BMV). Grundsätzlich gelte: „Wer Haushaltsgeräte, die potenziell einen Schaden anrichten können, ohne die erforderliche Sorgfalt und Aufsicht nutzt, kann dafür auch haftbar gemacht werden.“ Gerade Waschmaschinen ohne Wasserstopp-Vorrichtung sollten niemals unbeaufsichtigt laufen.
Doch was bedeutet in dem Fall „unbeaufsichtigt“? „Man kann von einem Mieter nicht ernsthaft verlangen, dass er die ganze Zeit in der Nähe seiner laufenden Waschmaschine verbringt“, meint Roggenbrodt. Allerdings verurteilte das Landgericht München vor längerer Zeit eine Mieterin zu 140.000 DM (etwa 70.000 Euro) Schadenersatz, obwohl sie sich während des Betriebs ihrer Waschmaschine in der Wohnung aufgehalten hatte. Sie war allerdings vor dem Fernseher eingeschlafen. Dadurch habe sie fahrlässig einen Wasserschaden herbeigeführt (Landgericht München I vom 24. Februar 1994 – 24 O 22468/93).
Grob fahrlässig handelte nach einem Urteil des Oberlandesgerichts Oldenburg ein Hausbewohner, der den Wasserhahn seiner Waschmaschine ohne Aquastop-Vorrichtung durchgängig geöffnet hatte, ohne den Schlauch jemals zu überprüfen. Nach sechs Jahren rutschte der Schlauch vom Gewinde ab und verursachte einen Wasserschaden, für den der Mieter aufkommen musste (Oberlandesgericht Oldenburg vom 5. Mai 2004 – 3 U 6/04).
Versicherungsbedingungen überprüfen
Wird durch einen schuldhaft verursachten Wasserschaden Hausrat in einer darunter liegenden Wohnung beschädigt, greift unter Umständen die Haftpflichtversicherung des Schadensverursachers. Auch kann der geschädigte Nachbar wegen eines Leitungswasserschadens seine eigene Hausratversicherung in Anspruch nehmen. „Allerdings sollte man sich die Versicherungskonditionen immer genau anschauen“, rät Roggenbrodt. Denn unter bestimmten Bedingungen greifen manche Regelungen nicht, etwa wenn der Schaden vorsätzlich oder unter Alkoholeinfluss verursacht wurde.
Für Schäden in der eigenen Wohnung kann normalerweise die eigene Hausratversicherung in Anspruch genommen werden. Doch auch hier sollte man zunächst die Versicherungsbedingungen unter die Lupe nehmen. „Dreh- und Angelpunkt ist die Schadensursache“, so Roggenbrodt.
Die Gebäudeversicherung des Vermieters greift generell nur bei Schäden, die durch das Gebäude selbst sowie die fest eingebauten Teile, wie etwa sanitäre Anlagen, verursacht wurden. Wird die Versicherungsprämie auf die Betriebskosten umgelegt – was dem Regelfall entspricht –, gilt nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes das Folgende: Verursacht ein Mieter nur leicht fahrlässig einen Leitungswasserschaden, so ist der Vermieter verpflichtet, den Gebäudeversicherer und nicht den Mieter auf Schadensausgleich in Anspruch zu nehmen (Bundesgerichtshof vom 3. November 2004 – VIII ZR 28/04).
Wann kommt die Gebäudeversicherung ins Spiel?
Verursacht der Vermieter schuldhaft einen Wasserschaden, durch den Eigentum des Mieters beschädigt wird, kann er auf Schadenersatz in Anspruch genommen werden. Möglicherweise tritt dafür seine Gebäudeversicherung ein. Schuldhaft heißt zum Beispiel: „Hat es im Haus in kurzer Zeit bereits mehrere Rohrbrüche gegeben und der Eigentümer prüft trotz des ihm dann bekannten maroden Zustands nicht die Leitungen, ist ein weiterer Rohrbruch erwartbar und der Vermieter für den Schaden verantwortlich“, erklärt Michael Roggenbrodt.
Ein anderer Fall: Bei Regen dringt Wasser durchs Dach ein, weil der Vermieter es nicht repariert hat, obwohl er von dem Schaden wusste. „Wird ein Mangel angezeigt und der Hausbesitzer lässt die Frist zu seiner Behebung verstreichen, hat der Mieter Anspruch auf Schadenersatz, wenn es wegen des Mangels zu einem größeren Wasserschaden kommt.“
Kristina Simons
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Muster für Mängelanzeige und Mietminderung
Mängelanzeige mit Fristsetzung – Erklärung der Vorbehaltszahlung
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MieterMagazin 11/09
Ohne „Wasserstopp“-Vorrichtung sollte eine Waschmaschine niemals unbeaufsichtigt laufen
Foto: Christian Muhrbeck
Rat und Tat
Unwirksame Klausel im Mietvertrag
Klauseln in Formularmietverträgen, wonach Mieter sich verpflichten müssen, eine Haftpflicht- oder Hausratversicherung abzuschließen, sind ungültig. Es ist allerdings oft ratsam, zumindest eine private Haftpflichtversicherung abzuschließen, die auch Schäden an gemieteten Gegenständen abdeckt.
ks
27.11.2017