Hauseigentümern obliegt die Schneeräumung und Streuung der am Haus angrenzenden Gehwege. Wird eine Schneeräumfirma mit dem Winterdienst beauftragt, bleibt der Hauseigentümer in der Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung.
Das gleiche gilt, wenn der Winterdienst durch Mietvertrag und Hausordnung auf die Mieter übertragen worden ist – der Vermieter bleibt in der Verantwortung.
Der Winterdienst ist werktags von 7 bis 20 Uhr, an Sonn- und Feiertagen von 9 bis 20 Uhr durchzuführen. Gehwege sind in erforderlicher Breite unverzüglich nach Beendigung des Schneefalls, bei länger anhaltendem Schneefall in angemessenen Zeitabständen zu beräumen und Schnee- und Eisglätte zu bestreuen. Bei Bedarf sind Eisbildungen zu beseitigen.
Die Kosten, die durch die Beauftragung einer Schneeräumfirma entstehen, sind Betriebskosten, die bei entsprechender Vereinbarung auf die Mieter im Haus umgelegt werden können.
Kommt es auf Grund der Eisglätte zu einem Unfall, hat der gestürzte Passant unter Umständen gegen den Vermieter oder gegen den Gebäudeeigentümer Anspruch auf Schadensersatz und Schmerzensgeld, wenn die Räumungspflichten an der Unfallställe nicht eingehalten wurden.
07.10.2020