„Damenbesuche nach 22 Uhr sind nicht gestattet“: Vor noch gar nicht allzu langer Zeit wurden studentische Untermieter von ihren Wirtinnen mit solchen Regeln konfrontiert. Doch derartige Eingriffe in die individuelle Lebensgestaltung eines Mieters wirken mittlerweile reichlich skurril und sind auch längst nicht mehr zulässig. Doch welche Regeln gelten heute, wenn der Mieter Besuch empfangen will, und worauf sollte er bei seinen Gästen achten?
Grundsätzlich darf ein Mieter in seiner Wohnung jederzeit Gäste in beliebiger Zahl empfangen. In seinen vier Wänden hat er allein das Hausrecht, und das bezieht sich auch auf den Zugang zur Wohnung. Der Vermieter darf keine Vorschriften zum Besuchsempfang des Mieters machen. Klauseln im Mietvertrag, die Besuch verbieten oder das Besuchsrecht einschränken, sind in aller Regel ungültig. Nur mit besonders schwerwiegenden Gründen kann der Vermieter bestimmten Besuchern das Betreten des Hauses verbieten, etwa wenn der Gast ein stadtbekannter Gewalttäter ist oder schon vorher wegen massiver Störung des Hausfriedens aufgefallen ist. Der Vermieter muss nicht dulden, wenn die Wohnung von Besuchern zu strafbaren Zwecken missbraucht wird, zum Beispiel zu einer Versammlung einer verbotenen politischen Partei.
Wer wie oft über Nacht in der Wohnung bleibt, geht den Vermieter hingegen nichts an. Die legendär-berüchtigte Maßregel, dass bei alleinstehenden Mietern abendliche Damen- beziehungsweise Herrenbesuche nicht erlaubt sind, ist also null und nichtig, selbst wenn das den Sittlichkeitsvorstellungen des Vermieters oder der übrigen Hausbewohner entgegenstehen sollte. Häufigen Besuchern darf der Mieter auch einen Wohnungs- und Hausschlüssel überlassen.
Besucher kann man bis zu sechs Wochen am Stück beherbergen. Bleiben die Gäste länger, kann der Vermieter von einer dauerhaften Aufnahme eines Bewohners ausgehen (siehe Kasten links).
Der Gastgeber haftet
Besucher dürfen in der Wohnung grundsätzlich alles das tun, was auch dem Mieter gestattet ist. Gäste dürfen sich auch dann in der Mietwohnung aufhalten, wenn der Mieter selbst nicht da ist. Sie dürfen kurzfristig auch ihr Haustier mit in die Wohnung bringen, selbst wenn Tierhaltung im Mietvertrag untersagt ist.
Von den Gästen darf allerdings keine übermäßige Belästigung der anderen Hausbewohner ausgehen. Mietrechtlich steht der Mieter für alles gerade, was seine Besucher anrichten. Schließlich besteht das Mietverhältnis zwischen dem Mieter und dem Vermieter. Ein vertragswidriges Verhalten seines Gastes muss sich der Mieter anrechnen lassen. Sollten zum Beispiel Nachbarn von Lärm, den ein Besucher verursacht, genervt sein und den Vermieter zum Eingreifen bewegen, so wendet sich die Abmahnung selbstverständlich gegen den gastgebenden Mieter und nicht nur gegen dessen lärmenden Gast. Auch wenn der Besucher die Waschmaschine unbeaufsichtigt laufen lässt und dabei einen sich lösenden Schlauch nicht bemerkt, muss der Mieter für den Wasserschaden aufkommen – so als hätte er ihn selbst verursacht. Wann und wie weit in solchen Fällen eine Haftpflicht- oder Hausratversicherung eintritt, hängt stark davon ab, was im Versicherungsvertrag vereinbart ist.
Jens Sethmann
MieterMagazin 3/07
Wen Sie als Gast in Ihrer Wohnung beherbergen, geht den Vermieter in der Regel nichts an
Foto: Christian Muhrbeck
Zum Thema ist das Infoblatt Nr. 8 des Berliner Mietervereins erschienen.
Es ist erhältlich in der Hauptgeschäftsstelle und in den Beratungszentren des BMV sowie im Internet unter
Info 8: Untermiete und Untervermietung
Besucher oder Mitbewohner?
Besucher sind keine Untermieter, auch wenn sie ihren Gastgeber für die Beherbergung bezahlen. Wenn ein Besucher aber länger als sechs Wochen am Stück in der Wohnung unterkommt, kann der Vermieter von einer dauerhaften Aufnahme einer weiteren Person in der Wohnung oder von einer Untervermietung ausgehen. Für den Einzug eines Mitbewohners oder Untermieters braucht man das Einverständnis des Vermieters. Der Mieter hat aber einen Anspruch auf die Zustimmung des Vermieters, wenn er ein berechtigtes Interesse an der Aufnahme eines Mitbewohners hat und keine wichtigen Gründe dagegen sprechen.
js
31.12.2016