Schon vor der Unterzeichnung des Mietvertrags müssen Wohnungssuchende eine ganze Menge von sich preisgeben. Ohne Fragenbogen zur Person, Einkommensnachweis, Mietschuldenfreiheitsbescheinigung und Schufa-Auskunft läuft mittlerweile gar nichts mehr. Die Neugierde vieler Vermieter geht über etliche Grenzen hinaus.
Meist müssen Mietinteressenten schon bei der Wohnungsbesichtigung einen Fragebogen ausfüllen, mit dem sie regelrecht „durchleuchtet“ werden. Wer die Wohnung haben will, wird wohl oder übel alle Fragen beantworten müssen – allerdings darf er in einigen Punkten flunkern. Persönliche Vorlieben und Umstände, die mit dem Mietvertrag nichts zu tun haben, etwa welche Musik man hört, ob man Wohngeld bekommt oder Mitglied im Mieterverein ist, gehen den Vermieter ebenso wenig etwas an wie eventuelle Vorstrafen. Daher muss man hier auch nicht wahrheitsgemäß antworten. Ein berechtigtes Interesse hat der Vermieter dagegen am Familien-stand oder am monatlichen Einkommen des Mietinteressenten. Auch bei der Frage, wie viele Personen einziehen werden und ob man Haustiere hat, sollte man richtige Angaben machen. Wer sich zu Unrecht als verheiratet ausgibt, riskiert unter Umständen sogar die Anfechtung oder Kündigung des Vertrags. Das gleiche gilt bei der Angabe eines überhöhten Einkommens.
In erster Linie interessiert den Vermieter aber, ob sein künftiger Mieter stets pünktlich die Miete zahlt. Unzuverlässige Zahler oder gar „Mietnomaden“ sollen dadurch schon im Vorfeld aussortiert werden. Dass eine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vom Vorvermieter nur geringe Aussagekraft hat, sollte sich eigentlich bei Wohnungsanbietern herumgesprochen haben, dennoch wird ein solcher „Persilschein“ fast immer verlangt. Dabei hat man mit dem wenig aussagekräftigen Papier so manches Problem: Mieter haben keinen Anspruch darauf, dass ihr Ex-Vermieter eine solche Bescheinigung ausstellt. Wohnungssuchende, die keine Mietschuldenfreiheitsbescheinigung vorlegen können, müssen aber nicht verzweifeln. „Trotzdem bewerben und das Gespräch mit dem Vermieter suchen“, empfiehlt man beim Berliner Mieterverein. Die pünktliche Mietzahlung kann auch durch Vorlage der Kontoauszüge nachgewiesen werden – ein vernünftiger Vermieter wird das akzeptieren.
Auskünfte für den Mieter – Auskünfte für den Vermieter
Fast immer wird bei der Wohnungsbewerbung eine Bonitätsprüfung durch die Schufa („Schutzgemeinschaft für Allgemeine Kreditsicherung“) oder eine anderen Auskunftei (zum Beispiel Bürgel, Creditreform oder Infoscore) verlangt. Hier gibt es zwei Möglichkeiten: Entweder holt der Mieter die Auskunft selber ein oder er gibt dem Makler beziehungsweise dem potenziellen Vermieter die schriftliche Einverständniserklärung dazu. Nachteil im ersten Fall: Sie kostet den Mieter 18,50 Euro. Allerdings können Verbraucher einmal im Jahr kostenlos eine Selbstauskunft einholen. Wichtig zu wissen ist, dass diese Auskunft aus zwei Teilen besteht: „Ein Teil enthält sämtliche gespeicherten Daten, er ist nur für die persönlichen Unterlagen bestimmt und sollte nicht an den Vermieter weitergegeben werden.“ Der zweite, reduzierte Teil enthält „die Informationen, die nötig sind, um Vertrauen zwischen dem Verbraucher und dem Geschäftspartner aufzubauen“, wie es bei der Schufa heißt.
Für den Fall, dass der Vermieter die Auskunft einholt, gelten strenge datenschutzrechtliche Bestimmungen, so der Schufa-Sprecher. Unternehmen der Wohnungswirtschaft bekommen – anders als Kreditinstitute – eine sogenannte B-Minus-Auskunft. Lediglich „Negativinformationen“, also zum Beispiel gerichtlich titulierte Forderungen, eidesstattliche Versicherungen oder die Anmeldung einer Privatinsolvenz sind aufgeführt.
Private Vermieter mit einem Bestand unter 100 Wohnungen bekommen von der Schufa keine Auskunft, sie müssen auf andere Anbieter ausweichen oder die Bonitätsabfrage über den Eigentümerverband, zum Beispiel „Haus & Grund“ abwickeln. In jedem Fall gilt: Wer einen negativen Schufa-Eintrag hat, ist aus dem Rennen. Für immer mehr Menschen ist das ein Riesen-Problem, zumal beispielsweise Einträge über Kredite erst drei Jahre nach der Tilgung gelöscht werden.
Birgit Leiß
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MieterMagazin 12/13
Wer sich auf eine Wohnung bewirbt, wird vom Anbieter gründlich „durchgecheckt“
Illustration: Julia Gandras
Bestellung der Bonitätsauskunft
Per Post: Schufa Holding AG, Postfach 610410, 10927 Berlin
Telefonisch: Tel. 01805 42 48 32
(14 Cent pro Minute aus dem deutschen Festnetz, 42 Cent über Mobilfunk)
Online: www.meineschufa.de
Rat und Tat
Selbstauskunft einholen
Welche Daten bei den Auskunfteien gespeichert sind und nach welchem Zeitraum sie gelöscht werden, ist ziemlich undurchsichtig. Immer wieder gibt es Meldungen über Fehler. Es empfiehlt sich daher, von der Gratis-Auskunft einmal im Jahr Gebrauch zu machen und auf der Löschung zu Unrecht gespeicherter Informationen zu bestehen. Alle Auskunfteien sind gesetzlich verpflichtet, Informationen über die gespeicherten Daten herauszugeben. Auch von wem die Daten stammen und an welche Firmen sie herausgegeben wurden, muss mitgeteilt werden.
bl
03.12.2021