Schönheitsreparaturen bringen eine Menge Arbeit und Kosten mit sich. Mieter sollten daher prüfen, ob sie überhaupt dazu verpflichtet sind.
Ihr Mietvertrag wurde überprüft und leider hat sich ergeben: Sie müssen die Schönheitsreparaturen verrichten. Stellt sich die Frage: Was sind Schönheitsreparaturen und wie müssen sie durchgeführt werden?
Zu den Schönheitsreparaturen zählen das Tapezieren, Kalken oder Streichen der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, der Heizkörper und -rohre, der Innentüren sowie der Fenster und Außentüren von innen (BGH, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1987, 306). Auch das Ausbessern von Löchern, die durch Dübel, Schrauben und Nägel entstanden sind, gehört dazu. Der Vermieter darf aber nicht verlangen, dass angebohrte Kacheln im Bad ersetzt werden, wenn der Mieter dort Dübel in üblicher Zahl angebracht hat (BGH, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1993, 109). Das Abschleifen, Grundieren und Lasieren einer Wand- und Deckenvertäfelung darf als Schönheitsreparatur nicht eingefordert werden (LG Marburg, Zeitschrift für Miet- und Raumrecht 2000, 539), ebenso wenig das Abschleifen von Parkettfußböden (OLG Düsseldorf, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2003, 621). Auch kann der Vermieter nicht verlangen, dass der Mieter bei seinem Auszug den Teppichboden auswechselt, wenn dieser vom Vermieter verlegt wurde (OLG Hamm, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1991, 248). Wichtig: Der Mieter muss die Reparaturen nur innerhalb der Wohnung durchführen. Renovierungen im Hausflur, Treppenhaus oder Keller sind generell Aufgabe des Vermieters.
Eine Klausel, die besagt, dass die Arbeiten von einem „Fachmann“ oder „Fachbetrieb“ durchgeführt werden müssen, ist unwirksam (OLG Stuttgart, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1993, 528). Schönheitsreparaturen dürfen auch vom Mieter selbst durchgeführt werden, wenn er diese fachmännisch verrichtet. Streicht er die Wände aber beispielsweise nicht deckend, so kann der Vermieter verlangen, dass nachgebessert wird. Hat der Mieter während seiner Mietzeit die Wohnung mit einem ungewöhnlichen Farbton versehen, kann der Vermieter beim Auszug einen neutralen Farbton fordern.
Schäden, die der Mieter oder seine Angehörigen verursacht haben, muss er unabhängig von der Frage der Schönheitsreparaturen beseitigen – allerdings nur dann, wenn sie durch vorsätzliches oder fahrlässiges Verhalten verursacht wurden. Kaum sichtbare Kratzer im Parkett zum Beispiel, die bei vertragsgemäßer Nutzung der Wohnung entstehen, zählen nicht dazu (OLG Düsseldorf, Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2003, 621).
Sina Tschacher
MieterMagazin 7+8/08
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Rat und Tat
Was passiert mit den Einbauten?
Dinge, die der Mieter zur besseren Nutzung fest mit der Wohnung verbunden hat, etwa Fußbodenbeläge, Warmwasserboiler oder extra eingepasste Wandschränke, darf er bei seinem Auszug mitnehmen. Dieses Recht verjährt sechs Monate nach Mietende (BGH, WuM 1987, 262). Oft will der Mieter diese Gegenstände aber gar nicht mitnehmen. Doch der Vermieter darf deren Entfernung verlangen (LG Berlin, Das Grundeigentum 1987, 41). Der Mieter muss dann den ursprünglichen Zustand der Wohnung auf eigene Kosten wiederherstellen. Wünscht der Vermieter, dass die Einrichtungen in der Wohnung bleiben, muss er dafür eine angemessene Entschädigung zahlen. Bauliche Veränderungen, etwa ein Wanddurchbruch, bedürfen immer der vorherigen Erlaubnis des Vermieters. Alle baulichen Veränderungen, die der Mieter ohne Erlaubnis des Vermieters vorgenommen hat, muss er beim Auszug rückgängig machen und das kann teuer werden. Im Streitfall muss der Mieter beweisen, dass er die Zustimmung des Vermieters hatte.
tsc
25.11.2016