Wer die Fristen beachtet und für den Wohnungswechsel ein geschicktes Timing entwirft, kann viel Geld sparen.
Am Anfang stehen Formalitäten. Die Kündigung per E-Mail, Fax oder SMS ist unwirksam. Die Kündigung muss immer schriftlich erfolgen und mit nachweisbarem Zugang (Einschreiben mit Rückschein oder Einwurf durch Boten). Außerdem muss das Schreiben von allen Mietern im Mietvertrag unterschrieben werden und an sämtliche Vermieter adressiert sein.
Die meisten Mieter können mit einer dreimonatigen Frist kündigen. Doch es gibt einige Ausnahmen. So ist bei Zeitmietverträgen eine vorzeitige Kündigung für beide Seiten ausgeschlossen. Auch in unbefristeten Verträgen wird immer häufiger eine Kündigung in den ersten Jahren (zulässig sind maximal vier) ausgeschlossen. In seltenen Fällen wurden in Altmietverträgen längere Fristen individuell vereinbart – diese sind dann auch bindend. Die übliche 14-tägige Kündigungsfrist in alten DDR-Mietverträgen ist übrigens nach wie vor gültig. Auch für möblierte Zimmer in der Wohnung des Vermieters gilt eine solch kurze Frist.
Wenn die Kündigung am dritten Werktag des Monats beim Vermieter im Briefkasten ist, wird sie zum übernächsten Monat wirksam. Beispiel: Der Brief kommt am 3. November beim Vermieter an, dann muss ab Februar des nächsten Jahres keine Miete mehr gezahlt werden. Ein Tag Verzögerung kann also eine ganze Monatsmiete kosten.
Was tun, wenn man an lange Kündigungsfristen gebunden ist? Eher selten ist es der Fall, dass der Vermieter eine Mieterhöhung oder eine Modernisierungsankündigung just zu dem Zeitpunkt schickt, an dem man Auszugspläne hat. Dann nämlich kann man mit einer Zweimonatsfrist kündigen. In seltenen Fällen, vor allem bei gravierenden Wohnungsmängeln oder Gesundheitsgefährdung, kommt eine fristlose Kündigung in Frage. Aber Vorsicht: Ohne Medizinisches Gutachten erkennen das die Gerichte in der Regel nicht an.
„Ich suche mir drei Nachmieter und schon bin ich aus dem Mietvertrag raus“ – diese Legende hält sich hartnäckig. Leider ist sie falsch. Für viele Mieter ist es sicherlich die eleganteste Lösung, sich selber einen Nachmieter zu suchen, weil man dann den Umzugstermin abstimmen kann und sich eine doppelte Mietzahlung so vermeiden lässt. Doch der Vermieter ist nur in Ausnahmefällen gezwungen, den Mieter aus dem Mietverhältnis zu entlassen. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn ein Umzug ins Altenheim notwendig ist, wenn der Mieter aus beruflichen Gründen in eine andere Stadt muss, wenn man heiraten will oder Nachwuchs unterwegs ist.
Natürlich können sich Vermieter und Mieter auch gütlich über die Beendigung des Mietverhältnisses einigen und einen sogenannten Mietaufhebungsvertrag abschließen. Das hat den Vorteil, dass man Modalitäten wie den Auszugstermin oder die Stellung eines Nachmieters regeln kann.
Spätestens am Umzugstag müssen Gas- und Stromzähler abgelesen werden. Für die Zwischenablesung der Heizung ist der Vermieter verantwortlich. Man sollte nicht vergessen, dem Vermieter die neue Adresse für die Endabrechnung der Betriebskosten mitzuteilen. Wer innerhalb Berlins umzieht oder ins Ausland geht, ist verpflichtet, sich polizeilich umzumelden. Zuständig sind die Bürgerämter, eine Ummeldung per Internet ist nach wie vor nicht möglich. Neu ist, dass man sich nicht mehr abmelden muss, wenn man in ein anderes Bundesland zieht. Wichtig: Rechtzeitig einen Nachsendeantrag stellen.
Überhaupt ist ein Wohnungswechsel mit diversen Ab- und Ummeldungen verbunden: Telefon, Kabelanschluss, DSL-Flatrate, GEZ, um nur die wichtigsten zu nennen. Ein Tipp: Wer in eine andere Stadt zieht, kann seine Mitgliedschaft innerhalb des Deutschen Mieterbundes unkompliziert ummelden.
Birgit Leiß
MieterMagazin 7+8/08
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Wenn der Vermieter den Umzug bezahlen muss
Wer aus einer Wohnung auszieht, weil sie gravierende Mängel aufweist oder sogar gesundheitsgefährdend ist, kann unter Umständen vom Vermieter Schadensersatz für seine Umzugskosten verlangen. Voraussetzung ist jedoch, dass der Vermieter es trotz Aufforderung unterlassen hat, die Mängel zu beseitigen. Typische Beispiele sind extremer Schimmel, Ungezieferbefall oder Schadstoffe.
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05.01.2018