Schönheitsreparaturen bringen eine Menge Arbeit und Kosten mit sich. Mieter sollten daher prüfen, ob sie überhaupt dazu verpflichtet sind.
In den letzten Jahren hat der Bundesgerichtshof (BGH) viele Schönheitsreparatur-Klauseln für unwirksam erklärt. Folge: Millionen von Mietern müssen bei ihrem Auszug keinerlei Arbeiten vornehmen.
Wichtigster Grundsatz: Der Mieter soll nicht mehr Schönheitsreparaturen durchführen oder bezahlen, als er selbst abgewohnt hat. In Anlehnung daran hält der BGH den folgenden Fristenplan für angemessen:
- Küche und Bad: Renovierung alle drei Jahre,
- Wohn- und Schlafräume, Flur und Toilette: alle fünf Jahre,
- andere Nebenräume: alle sieben Jahre.
Diese Fristen dürfen erst vom Tag des Einzugs an berechnet werden. Führt der Mieter während seiner Wohndauer Renovierungsarbeiten durch, so beginnen die Fristen für die entsprechenden Räume ab diesem Zeitpunkt wieder neu.
Unwirksam sind allerdings alle Klauseln, die den Mieter verpflichten, auf jeden Fall nach drei, fünf oder sieben Jahren zu renovieren – unabhängig davon, ob die Renovierung notwendig ist oder nicht. Solche „starren“ Fristen erkennt man an Begriffen wie „spätestens“ oder „mindestens“ (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2005, 50). Sie belasten den Mieter unangemessen, so der BGH. Unwirksam sind auch die folgenden Klauseln: „Der Mieter ist verpflichtet, bei Bedarf zu renovieren“ oder „… Schönheitsreparaturen durchzuführen, sobald sie erforderlich sind“ (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 1992, 349). Denn dadurch müsste der Mieter auch für Verschleiß aufkommen, den der Vormieter verursacht hat. Gültig sind dagegen Sätze wie „Schönheitsreparaturen sind im Allgemeinen“, „in der Regel“ oder „üblicherweise nach den üblichen Fristen“ durchzuführen (Wohnungswirtschaft und Mietrecht 2006, 248).
Manche Mietverträge enthalten eine sogenannte Quotenklausel. Ist sie wirksam, muss der Mieter beim Auszug anteilig für die Renovierung bezahlen.
Sina Tschacher
MieterMagazin 7+8/08
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Streichen können Sie streichen, wenn …
… der Vermieter Sie veranlasst hat, einen Mietaufhebungsvertrag abzuschließen (LG Stuttgart, WuM 1995, 392),
… Sie nach einer eigenen berechtigten fristlosen Kündigung ausziehen (LG Darmstadt, WuM 1980, 52),
… der Nachmieter die Wohnung bereits bewohnt und auf eigene Kosten renoviert hat (LG Itzehoe, WuM 1992, 242),
… die Wohnung aufgrund von Feuchtigkeitsschäden nicht renovierungsfähig ist (LG Hannover, WuM 2002, 214).
tsc
09.04.2016