Gibt es berufliche Gründe für einen Umzug, dann lassen sich die Kosten steuerlich geltend machen. Aber auch bei privaten Gründen gibt der Fiskus etwas dazu.
Wer aus beruflichen Gründen umziehen muss, kann die damit verbundenen Kosten als Werbungskosten in seiner Steuererklärung geltend machen. Ein beruflicher Umzug liegt dann vor, wenn der Arbeitsplatz gewechselt und damit verbunden ein Umzug notwendig wird. Das Finanzamt erkennt als berufliche Gründe allerdings auch schon an, wenn sich durch den Umzug der Arbeitsweg (Hin- und Rückfahrt zusammengenommen) um eine Stunde und mehr verkürzt.
Ebenso wird ein Umzug steuermindernd berücksichtigt, wenn dadurch eine doppelte Haushaltsführung wegfällt – sei es, dass der Arbeitnehmer einen zweiten Wohnsitz aufgibt, zu seinem ursprünglichen Wohnsitz zurückzieht oder sei es, dass die Familie an den Ort des Arbeitnehmers nachzieht. Auch gesundheitliche Gründe oder Alter können im Einzelfall dazu führen, dass der Umzug in eine Wohnung, die näher am Arbeitsplatz liegt, steuerlich geltend gemacht werden kann – dann als „außergewöhnliche Belastung“ in der Steuererklärung. Gleichermaßen werden Umzugskosten vom Fiskus berücksichtigt, wenn eine Dienstwohnung bezogen oder verlassen wird.
Auch wer aus rein privaten Gründen umzieht, geht nicht leer aus. Seit 2003 können sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen nach Paragraf 35 a des Einkommensteuergesetzes steuerlich geltend gemacht werden. Als haushaltsnahe Dienstleistungen gelten neben solchen Arbeiten wie Zimmerreinigung und Fensterputzen auch Handwerkerarbeiten wie Renovierungsmaßnahmen und Reparaturen, schließlich auch die Arbeit eines Umzugsunternehmens. Die steuerliche Vergünstigung kann jeder Lohn- und Einkommensteuerpflichtige in Höhe von 20 Prozent seiner Ausgaben für haushaltsnahe Dienstleistungen bis zu einem Maximum von jährlich 600 Euro in Anspruch nehmen – und das sogar zweimal: zum einen für Reinigungsarbeiten, zum zweiten für Handwerkerarbeiten. Aus den Handwerkerleistungen herauszurechnen – beziehungsweise in der Rechnung separat auszuweisen – sind allerdings die Kosten für das Arbeitsmaterial, also beim Maler Farben, Lacke und ähnliches, beim Spediteur die Umzugskartons und anderes Verbrauchsmaterial.
Beim Finanzamt müssen die Kosten durch eine Rechnung nachgewiesen werden. Der Auftraggeber darf die Rechnung nicht bar bezahlt haben, sondern muss deren Begleichung durch einen Kontoauszug belegen. Der Betrag von bis zu 600 Euro wird übrigens direkt von der Steuerschuld abgezogen, also nicht wie im Falle von Werbungskosten einkommensmindernd berücksichtigt.
Udo Hildenstab
MieterMagazin 7+8/08
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Weitere Informationen zum Umgang mit „haushaltsnahen Dienstleistungen“ im
Infoblatt Nr. 117 des Berliner Mietervereins.
Rat und Tat
Auf die Kosten kommt es an
Als Ausgaben für den Umzug (aus beruflichen Gründen) anerkannt werden Kosten für den Möbelspediteur oder Miet-Transporter, Lagerkosten, Umzugspersonal, Maklergebühren, für die Wohnungssuche Fahrtkosten, Tage- und Übernachtungsgeld sowie doppelte Mietzahlung (etwa weil der neue Arbeitsplatz angetreten werden muss, bevor der Mietvertrag für die alte Wohnung beendet ist). Wird durch den Schulwechsel für die mitziehenden Kinder Nachhilfeunterricht erforderlich, so kann auch diese Ausgabe steuerlich geltend gemacht werden. Gleiches gilt für bestimmte unumgängliche Neuanschaffungen.
uh
27.12.2017