Pressemitteilung 46/2015
Zum 1. Januar 2016 gibt es eine ganze Reihe gesetzlicher Änderungen, die für Mieter in Berlin eine Rolle spielen“, darauf verweist der Geschäftsführer des Berliner Mietervereins, Reiner Wild.
1. Wohngeld – Kein Geld verschenken, Antrag im Januar stellen
Mit der staatlichen Wohngeldleistung soll in Abhängigkeit vom Einkommen die Miete auf ein erträgliches Maß heruntergedrückt werden. Seit 2009 ist das Wohngeld aber nicht mehr an die gestiegenen Mieten angepasst worden. Mit der vom Bundestag beschlossenen Novelle des Wohngeldrechts zum 1. Januar 2016 sollen nun bundesweit rund 870.000 Haushalte in den Genuss einer Wohngeldsteigerung kommen oder aber wegen der veränderten Richtwerte erstmals Wohngeld beziehen können.
Wohngeldzahlungen sind abhängig von der Haushaltsgröße, dem Einkommen und der Miete unter Berücksichtigung einer Mietobergrenze. Berlin ist weiterhin in der Mietenstufe IV. Die höchste bezuschussungsfähige Miete beträgt für 1 Person 434,- €, für 2 Personen 526,- €, für 3 Personen 626,- € und für 4 Personen 730,- €.
Wohngeld gibt es nur auf Antrag – in Berlin beim bezirklichen Wohnungsamt – ab dem Zeitpunkt der Antragstellung. Für Haushalte die schon im Jahr 2015 Wohngeld bezogen, wird die Erhöhung erst wirksam, wenn nach Ablauf des bisherigen Bewilligungszeitraumes ein neuer Wohngeldantrag gestellt wird. Bezieher von Grundsicherung, ALG II, Sozialhilfe oder BAFÖG haben keinen Anspruch auf Wohngeld. Nähere Informationen: BMV-Infoblatt 60 – Wohngeld ab 1.1.2016.
Mehr Informationen zum Thema Wohngeld:
- BMV-Info 60: Wohngeld
- BMV-Beratungsangebot zu Wohngeld, WBS, Mietzuschüsse und ALG II
- Wohngeldrechner der Berliner Senatsverwaltung für Stadtentwicklung: www.stadtentwicklung.berlin.de/wohnen/wohngeld/diwoformular.shtml
- Wohngeldbroschüre: www.stadtentwicklung.berlin.de/ wohnen/wohngeld/download/wohngeld-ratschlaege-und-hinweise.pdf
- Antragsformulare zum Wohngeld: www.stadtentwicklung.berlin.de/service/formulare/de/wohnen.shtml
2. Wohnraumversorgungsgesetz – Vorteile für Mieter in städtischen Wohnungen und Sozialwohnungen
Das kürzlich im Abgeordnetenhaus beschlossene Wohnraumversorgungsgesetz (WoVG) begünstigt zum einen die rund 120.000 Mieterhaushalte in den sogenannten Sozialwohnungen, zum anderen die knapp 300.000 Mieterhaushalte, die bei einer der sechs städtischen Wohnungsbaugesellschaften wohnen.
Das neue Gesetz verlangt von den städtischen Wohnungsunternehmen in einer Soll-Vorschrift, dass die Miete freifinanzierter Wohnungen – von Steigerungen nach Modernisierung oder wegen gestiegener Betriebskosten abgesehen – um nicht mehr als 15 % in vier Jahren erhöht wird. Zudem soll nach Modernisierung die Miete um höchstens 9 % der umlagefähigen Modernisierungskosten erhöht werden können, wobei als weitere Kappung die ortsübliche Vergleichsmiete zuzüglich der eingesparten Betriebskosten gilt. Für Härtefälle wird bei Modernisierung aber auch bei normalen Mieterhöhungen eine besondere Belastungsgrenze eingeführt. WBS-berechtigte Mieter können beim Vermieter beantragen, dass die Nettokaltmiete nach Mieterhöhung nicht mehr als 30 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens ausmacht. Voraussetzung ist, dass bestimmte Wohnungsgrößen nicht überschritten werden. Diese Kappungsgrenze sinkt auf 27 Prozent des Haushaltsnettoeinkommens, wenn die Mieter in einem Gebäude mit einem Endenergieverbrauchswert von mehr als 170 kWh/m²/Jahr wohnen.
Die städtischen Wohnungsunternehmen müssen nun nach dem WoVG bei der Vermietung von Wohnraum 55 % der freien Wohnungen an Haushalte vergeben, deren Einkommen im Bereich des Wohnberechtigungsscheines liegt.
Neu im WoVG ist ab Januar 2016 auch eine verbesserte Mietermitwirkung. Bei jedem landeseigenen Wohnungsunternehmen ist zur Beteiligung der Mieterschaft an Unternehmensentscheidungen ein (Unternehmens-)Mieterrat zu bilden. Ein Mitglied dieses Mieterrats kann im Aufsichtsrat des Wohnungsunternehmens vertreten sein, eine zweite Person darf als Gast teilnehmen.
Auch bei Kündigungen und Zwangsräumungen sieht das WoVG zum Teil von der gesetzlichen Grundlage abweichende Vorgaben für die städtischen Vermieter vor.
Mieter im Sozialen Wohnungsbau können bei einem vom Senat eingesetzten Dienstleister (zgs consult GmbH, Brückenstraße 5, 10179 Berlin, Tel.: 030-28 40 93 02, E-Mail: post@mietzuschuss-berlin.de) einen Mietzuschuss beantragen. Es kommt nicht darauf an, ob unmittelbar zuvor eine Mieterhöhung erfolgt ist. Vielmehr haben Mieter mit gültigem Mietvertrag über eine Sozialwohnung einen gesetzlichen Rechtsanspruch auf einen Zuschuss zur Nettokaltmiete, sofern ihr anrechenbares Haushaltseinkommen innerhalb der Berliner Einkommensgrenzen für die Wohnberechtigung im Sozialen Wohnungsbau liegt und soweit die vom Haushalt angemietete Wohnfläche (1-Personenhaushalt: 50 qm, 2-Personenhaushalt: 65 qm, 3-Personenhaushalt: 80 qm, 4-Personenhaushalt: 90 qm) in einem angemessenen Verhältnis zur Personenzahl der in der Wohnung lebenden Haushaltsmitglieder steht.
Der Anspruch auf einen Mietzuschuss besteht in Höhe des Betrages der Nettokaltmiete, der 30 Prozent des anrechenbaren Gesamteinkommens bei Gebäuden bis Energieeffizienzklasse E (unter 160 kWh/qm/Jahr) übersteigt. Bei schlechteren Energieeffizienzklassen wird der Zuschuss bereits ab einem niedrigeren Belastungsprozentsatz gewährt. Der maximale Zuschuss beträgt: 2,50 €/qm/mtl. Bei Sozialmietwohnungen, die vom Wegfall der Anschlussförderung betroffen sind, ist der Zuschuss auf eine anrechnungsfähige Nettokaltmiete von höchstens 10,-€/qm beschränkt.
3. Bauordnung
In Aufenthaltsräumen (ohne Küche) muss der Vermieter zukünftig Rauchwarnmelder installieren. Für Neubauten gilt dies unverzüglich, für bestehende Wohngebäude ist diese Pflicht bis zum 31.12.2020 zu erfüllen. Auf schon installierte mietereigene Rauchwarnmelder muss der Vermieter keine Rücksicht nehmen. 8 % der Installationskosten können jährlich auf die Miete abgewälzt werden. Die Kosten des Betriebs der Rauchwarnmelder (Funktionsprüfung) sind im mietrechtlichen Sinn umlagefähige Betriebskosten.
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Wenn der Ableser nicht mehr klingelt
4. Energieeinsparverordnung
Ab 1. Januar müssen neu gebaute Wohn- und Nichtwohngebäude höhere energetische Anforderungen erfüllen. Um 25 % wird der zulässige Wert für die Gesamtenergieeffizienz gesenkt. Außerdem muss die Dämmung der Gebäudehülle um etwa 20 Prozent besser werden. Für bestehende Wohngebäude bleibt alles beim Alten.
02.05.2019