Rund 12.000 Einsätze fährt die Berliner Feuerwehr pro Jahr. 1700 davon waren im Jahr 2009 Wohnungs- und Hausbrände. Für die Betroffenen ist das eine traumatische Erfahrung. Selbst wenn man unverletzt bleibt, verliert man sein Hab und Gut. Ist die Mietwohnung unbewohnbar geworden, stellt sich zudem die Frage, wo man in Zukunft wohnen soll und wer die mit dem Umzug verbundenen Kosten trägt.
Um 17 Uhr 50 traf der erste Feuerwehreinsatzwagen ein. Da loderten bereits Flammen aus dem Dachstuhl des vierstöckigen denkmalgeschützten Mietshauses in Lankwitz. „Ich wurde von einem Feuerwehrmann aufgefordert, meine Wohnung sofort zu verlassen“, erinnert sich Jörg Klein, Mieter aus dem Erdgeschoss. Der Brand war im Dachgeschoss, vermutlich durch Parkettschleifarbeiten, ausgebrochen.
Als der Mieter seine Wohnung wieder betreten konnte, stand darin das Löschwasser 20 Zentimeter hoch. „Die Möbel waren aufgequollen – kaum ein Gegenstand in der Wohnung war noch zu gebrauchen“, berichtet er. „Totalverlust“ bescheinigte ihm auch der Versicherungsvertreter, nachdem er die Wohnung gesehen hatte.
Für das Haus wurde sofort der Zutritt gesperrt. Die ersten Nächte verbrachte Klein mit seiner Familie bei Freunden und Verwandten. „Dann haben wir von der Wohnungsverwaltung die Adresse einer Pension in Marienfelde bekommen – dort zogen wir für drei Monate ein“, berichtet der Mieter. Sowohl den Schaden an der Wohnungseinrichtung als auch die Kosten für die Pension bezahlte die Hausratversicherung der Familie. Um eine neue Unterkunft kümmerte sich der Mieter selbst. Bis heute ist das alte Mietverhältnis allerdings auch ungekündigt. „Wir raten Mietern von einer Kündigung ab“, erklärt Rechtsberaterin Isabell Pohl vom Berliner Mieterverein. Denn nach der Instandhaltung haben sie das Recht, wieder in ihre alte Wohnung einzuziehen.
Die Wahrscheinlichkeit, dass die Mietwohnung samt Einrichtung durch einen Brand zerstört wird, ist – statistisch gesehen – nicht allzu groß. Daher herrscht in solchen Fällen oft Überraschung und Ratlosigkeit. Umso wichtiger, sich in dieser Situation über seine Rechte zu informieren. Das zeigt auch das folgende Beispiel: Als ein Mietshaus in der Berliner Innenstadt in Flammen stand und infolge von Feuer und Löschwasser vollkommen unbewohnbar wurde, kündigte der Vermieter kurzerhand sämtliche Mietverträge fristlos. „Das ist unzulässig“, weiß BMV-Beraterin Isabell Pohl. „Zwar ist der Vermieter in einem solchen Fall nicht verpflichtet, seinen Mietern Ersatzwohnungen zur Verfügung zu stellen – aber einfach kündigen geht nicht.“
Der Experte weiß Rat
Ist eine Instandsetzung der Wohnung möglich, können Mieter dies verlangen. „Den Mietern steht bei einem schuldhaften Verhalten des Vermieters auch ein Aufwendungsersatzanspruch nach § 554 Abs. 4 BGB zu, der unter Umständen das Recht beinhaltet, bei einer teuren Ersatzwohnung die Differenz zum alten Mietzins zu verlangen“, erklärt Rechtsberaterin Pohl. Im Falle des nach einem Brand unbewohnbaren Mietshauses aus unserem Beispiel rät sie, zunächst mit einer Feststellungsklage gegen die Kündigung der Mietverträge vorzugehen, um diese für unwirksam erklären zu lassen. Danach sollte die Miete um 100 Prozent für die Zeit der Instandsetzung gemindert werden.
Da sich die rechtliche Lage nach einem Brand oft kompliziert darstellt und die Interessen von Mietern und Vermietern oft weit auseinander gehen, empfiehlt es sich in einer solchen Situation, in jedem Fall den Rat von Mietrechtsexperten einzuholen.
Bettina Karl
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Rund 1700 Haus- und Wohnungsbrände gibt es jährlich in Berlin
Foto: Berliner Feuerwehr
Weitere Informationen im Internet unter
www.berliner-feuerwehr.de/Sicherheitstipps.html
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Wer Schuld hat, muss zahlen
Verschuldet der Vermieter einen Haus- oder Wohnungsbrand, hat er den Schaden komplett zu ersetzen. Dazu zählen auch die Wohnungs- einrichtungen der Mieter. Aber oft ist die Frage, wer oder was den Brand verursacht hat, nicht so leicht zu klären.
Ein Verschulden des Vermieters liegt zum Beispiel vor, wenn das Feuer durch einen Kabelbrand ausgelöst wurde, der durch Arbeiten von Handwerkern entstanden ist. Die Handwerker müssen allerdings von Vermieterseite beauftragt worden sein. Damit sind sie „Erfüllungsgehilfen“ und als solche haftet der Vermieter für sie.
Der Vermieter hat auch dann für den Schaden aufzukommen, wenn er die Brandschutz- vorschriften für ein Mietshaus nicht ausreichend beachtet hat. Dazu gehört beispielsweise die regelmäßige Kontrolle der Dachböden nach leicht entzündlichem Material.
Liegt kein Verschulden des Vermieters vor, bleibt der Mieter unter Umständen auf den Schäden an seiner Wohnungseinrichtung sitzen. Als nützlich erweist sich dann eine vom Mieter abgeschlossene Hausratversicherung.
Verschuldet der Mieter einen Brand, beispielsweise durch unachtsamen Umgang mit offenem Feuer oder etwa einer brennenden Kerze, muss er den Schaden tragen. Nur bei sogenannter leichter Fahrlässigkeit tritt für den Schaden am Gebäude die Gebäudehaftpflichtversicherung des Vermieters ein.
bk
27.11.2020