Dass Balkon und Keller – wenn vorhanden – mit zur Wohnung gehören, versteht sich von selbst. Aber auch gemeinschaftliche Flächen außerhalb der Wohnung wie Hof, Treppenhaus oder Spielplätze dürfen von den Mietern genutzt werden – selbst wenn das nicht ausdrücklich im Mietvertrag steht. Dabei ist jedoch nicht alles erlaubt, was gefällt.
Auf seinem Balkon darf man Wäsche trocknen, einen Sonnenschirm aufstellen und Blumenkästen anbringen. Gelegentliches Feiern mit Freunden ist ebenso erlaubt wie die Dekoration mit Lichterketten oder weihnachtlichen Rentiergespannen. Die Grenzen liegen immer da, wo Nachbarn belästigt werden oder Schäden drohen. So muss man unbedingt dafür sorgen, dass die Blumenkästen (oder der Weihnachtsschmuck) ordentlich befestigt sind und nicht beim ersten Sturm herunterfallen und Passanten verletzen können. Einige Gerichte halten daher Blumenkästen, die an der Außenseite des Balkons angebracht werden, nicht für zulässig. Das Risiko, dass diese durch Wind oder Materialermüdung herunterstürzen, sei nie ganz auszuschließen, befand das Landgericht Berlin (LG Berlin vom 20. Mai 2011 – 67 S 370/09). Allerdings enthielt der Mietvertrag in diesem Fall eine Regelung, wonach für die Anbringung von Blumenkästen eine Genehmigung des Vermieters erforderlich ist. Unter Umständen droht sogar eine fristlose Kündigung, wenn man seine Pflanzen trotz Abmahnung nicht ausreichend sichert (LG Berlin vom 26. November 2009 – 67 S 278/09).
Inwieweit Balkone mit Protestplakaten und Transparenten versehen werden dürfen, ist umstritten. Deutschlandfahnen und Totenkopfflaggen gelten als unproblematisch – sofern man dafür keine Halterung in die Fassade bohrt. Mit aggressiver Kritik an seinem Vermieter sollte man sich zurückhalten. Allerdings sind die Grenzen der Meinungsfreiheit recht weit gesteckt.
Lesen Sie auch zum Thema Gebrauchsrechte und -pflichten:
- Die Gebrauchsrechte und -pflichten im Mietverhältnis:
Vom Dürfen und Müssen - Die Gestaltung der Mieträume: Schöner Wohnen mit Grenzen
- Die Nutzung der Mieträume: Herr in den eigenen vier Wänden
- Lärm: Rücksicht ist oberstes Gebot
- Gefahren: Krankmachende Wohnungen muss niemand hinnehmen
- Spezielle Fälle: Vom Umgang mit Haustieren und Kettenrauchern
Für Markisen gilt: Weil es sich hier um eine bauliche Veränderung handelt, die zudem das Erscheinungsbild des Hauses verändert, ist vorab die Erlaubnis des Vermieters einzuholen.
Manch einer möchte auf seinem Balkon auch hin und wieder grillen. Sofern der Mietvertrag kein generelles Grillverbot enthält, ist das erlaubt. Allerdings nur dann, wenn kein Rauch in die Nachbarwohnung zieht. De facto ist dies zumindest bei einem Holzkohlegrill unmöglich. Es kommt aber auf die konkreten Umstände vor Ort an; hierzu auch unser Beitrag auf Seite 24 in dieser Ausgabe „Grillen in der Stadt: Eine delikate Angelegenheit“).
Die gemeinschaftlich zu nutzenden Flächen wie Hof, Treppenhaus oder Spielplätze stehen allen Hausbewohnern und ihren Besuchern zur Verfügung. Daher darf man sie sich weder „unter den Nagel“ reißen noch sie nach eigenem Gutdünken gestalten. Das musste auch eine Mieterin erfahren, die das Treppenhaus üppig mit Pflanzen dekoriert hatte. Der Vermieter klagte auf Entfernung und bekam Recht (AG Münster vom 31. Juli 2008 – 38 C 1858/08).
Ein klassischer Streitfall ist das Abstellen von Kinderwagen, Fahrrad oder Rollator im Hausflur. Oft reicht der Platz nicht für alle aus. „Wenn der Vermieter passiv bleibt und nichts regelt, müssen sich die Mieter untereinander einigen“, erklärt Axel Tolle, Rechtsberater beim Berliner Mieterverein. Wenn der Vermieter das Treppenhaus ganz frei haben will und jegliches Abstellen verbietet, dürfen Rollstühle, Rollatoren und Kinderwagen trotzdem geparkt werden – nicht aber Fahrräder. Voraussetzung ist aber, dass keine andere, gut zugängliche Abstellmöglichkeit vorhanden ist.
Wichtig ist in jedem Fall, dass andere Mieter durch den „Fuhrpark“ im Treppenhaus nicht unzumutbar behindert werden, etwa wenn sie an ihre Briefkästen wollen. Zudem müssen Brandschutzvorschriften beachtet werden.
Und was ist mit all den Schränkchen, Schuhsammlungen und Getränkekisten, die viele Mieter einfach aus Platzmangel vor die Wohnungstür stellen? Abgesehen von wenigen Ausnahmefällen ist dies nicht zulässig. Aber wie immer gilt: Wo kein Kläger, da kein Richter. Wenn sich weder der Vermieter noch die Hausgemeinschaft daran stören, gibt es kein Problem.
Birgit Leiß
Anspruch auf eine Parabolantenne?
Durch Rechtsentscheide ist mittlerweile verbindlich geklärt, dass man vom Vermieter die Erlaubnis für eine Parabolantenne verlangen kann, wenn sie fachmännisch installiert wird und baurechtlich zulässig ist (gelegentliches Problem: der Denkmalschutz). Das gilt aber nicht, wenn das Haus über eine Gemeinschaftsparabolantenne oder einen Breitbandkabelanschluss verfügt – auch wenn der Mieter ausländische Wurzeln hat. Schließlich sind die meisten ausländischen Programme über das Internet zu empfangen (BGH vom 14. Mai 2013 – VIII ZR 268/12).
bl
09.06.2018